Immobilien Versicherungen

Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung zählt in Deutschland zu den absolut notwendigen Versicherungsformen, und zwar für jeden volljährigen Bürger. Die private Haftpflichtversicherung kommt noch weit vor der Rentenversicherung Zusatzversicherung. Die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung ergibt sich daraus, dass in Deutschland jeder Bürger grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist, sofern er Dritten körperliche Schäden oder Schäden am Eigentum beziehungsweise am Vermögen zufügt. Durch die private Haftpflichtversicherung ist dieses Risiko abgedeckt.

Dabei darf die private Haftpflichtversicherung nicht mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung verwechselt werden. Letztere ist ausschließlich für Schäden verantwortlich, die Dritten auf dem betreffenden Grundstück entstehen. Die private Haftpflichtversicherung dagegen reguliert auch Schäden, die der Versicherte außerhalb des Grundstücks beziehungsweise der Immobilie anderen zufügt. Dazu ein Beispiel: Der Versicherte fällt in seinem Garten einem Baum. Dieser fällt jedoch nicht wie berechnet um, sondern beschädigt beim Umfallen die Gartenhütte des Nachbarn. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung käme hierbei nicht zum Tragen, da der Schaden nicht auf dem eigenen Grundstück entstanden ist, sondern auf dem des Nachbarn. Die private Haftpflichtversicherung ist jedoch sehr wohl für diesen Schaden zuständig und wird ihn regulieren.

Allerdings muss hierbei gesagt werden, dass - wie es bei Haftpflichtversicherung üblich ist - durch diese Versicherungsform immer nur die Schäden anderer reguliert werden, nicht solche, die dem Versicherten selbst entstanden sind. Wenn wir also bei dem genannten Beispiel bleiben und der Baum beschädigt beim Umfallen nicht nur die Gartenhütte des Nachbarn, sondern auch die im eigenen Garten, so wird die Versicherung ausschließlich den Schaden beim Nachbarn ersetzen.

Ebenfalls nicht regulieren wird die private Haftpflichtversicherung alle Schäden, die der Versicherte anderen mutwillig beziehungsweise vorsätzlich zugefügt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Schäden durch die Einwirkung der Kinder des Versicherten entstanden sind. Allerdings muss hierbei darauf geachtet werden, dass Kinder grundsätzlich beaufsichtigt werden müssen. Erfüllt der Versicherte diese Aufsichtspflicht nicht, so kann die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen.


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